====== Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung ====== Regel 109 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung. Regel 109.1 EPGVO -> [[Antrag auf Simultanverdolmetschung]] \\ Erlaubt einer Partei, spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung zu stellen und beschreibt die erforderlichen Angaben. Regel 109.2 EPGVO -> [[Entscheidung über Simultanverdolmetschung]] \\ Der Berichterstatter entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang der Simultanverdolmetschung und weist die Kanzlei an, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Regel 109.3 EPGVO -> [[Anordnung von Simultanverdolmetschung von Amts wegen]] \\ Der Berichterstatter kann von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anordnen und die Kanzlei entsprechend anweisen. Regel 109.4 EPGVO -> [[Eigene Dolmetscher der Parteien]] \\ Erlaubt einer Partei, die Kanzlei zu unterrichten, wenn sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte. Regel 109.5 EPGVO -> [[Kosten der Simultanverdolmetschung]] \\ Bestimmt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten sind, über die nach Regel 150 entschieden wird, es sei denn, eine Partei beauftragt einen Dolmetscher auf eigene Kosten. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN|Zwischenverfahren]] \\ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.