====== Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung ====== Regel 109 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung. Regel 109 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Simultanverdolmetschung]] \\ Beschreibt, dass eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen kann und welche Informationen dieser Antrag enthalten muss. Regel 109 (2) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Regelt, dass der Berichterstatter über den Antrag entscheidet und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehrungen für die Simultanverdolmetschung trifft. Regel 109 (3) EPGVO -> [[Anordnung von Amts wegen]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anzuordnen und die Parteien entsprechend zu unterrichten. Regel 109 (4) EPGVO -> [[Dolmetscher auf eigene Kosten]] \\ Erlaubt einer Partei, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen, und regelt die Informationspflicht gegenüber der Kanzlei. Regel 109 (5) EPGVO -> [[Kosten der Simultanverdolmetschung]] \\ Bestimmt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten sind, über die nach Regel 150 entschieden wird, es sei denn, eine Partei beauftragt einen Dolmetscher auf eigene Kosten. ===== siehe auch ===== Regel 108 EPGVO -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Regel 110 EPGVO -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.