====== Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden ====== Regel 352.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, eine Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit für Kosten und Schäden abhängig zu machen. **Regel 352.1 EPGVO** Eine Entscheidung oder Anordnung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Partei der anderen Partei für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Kosten sowie für die Entschädigung des der anderen Partei im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Schadens eine Sicherheit leistet (durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft oder anderweitig). ===== siehe auch ===== Regel 352 -> [[Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen]] \\ Regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen.