====== Sicherheitsleistung für Kosten ====== Regel 169 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten des Gerichtsverfahrens anordnen kann. Regel 169 (1) EPGVO -> [[Anordnung einer Sicherheitsleistung]] \\ Beschreibt, dass das Gericht jederzeit im Verfahren die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreits und sonstige möglichen Kosten verlangen kann, die einer Partei entstehen können. Regel 169 (2) EPGVO -> [[Rechtliches Gehör vor Anordnung]] \\ Erklärt, dass das Gericht vor der Anordnung einer Sicherheitsleistung den Parteien rechtliches Gehör gewähren muss. Regel 169 (3) EPGVO -> [[Inhalt der Anordnung]] \\ Legt fest, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung den Hinweis enthalten muss, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann. Regel 169 (4) EPGVO -> [[Folgen der Nichtleistung]] \\ Beschreibt, dass das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei die geforderte Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist erbringt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.