====== Sicherheitsleistung für Gerichtskosten ====== Regel 159 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine oder beide Parteien zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Gerichtskosten zu verpflichten. **Regel 159 EPGVO** Außer im Falle von Hinterlegungen gemäß Regel 180.2 kann das Gericht anordnen, dass eine oder beide Parteien angemessene Sicherheit leisten (entweder durch Hinterlegung oder durch Bankbürgschaft), um die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen und/oder entstehenden Kosten zu decken, bis eine Kostenentscheidung gemäß Regel 150.1 ergangen ist. Regel 158.2 und .3 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 158 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten. Regel 150.1 EPGVO -> [[Kostenentscheidung]] \\ Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über die Verteilung der Kosten des Verfahrens.