====== Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei ====== Regel 158 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten. Regel 158 (1) EPGVO -> [[Anordnung der Sicherheitsleistung]] \\ Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass die andere Partei innerhalb einer festgelegten Frist für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen der antragstellenden Partei entstandenen und/oder noch entstehenden Kosten, welche die andere Partei möglicherweise tragen muss, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Beschließt das Gericht, eine solche Sicherheitsleistung anzuordnen, hat es darüber zu entscheiden, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll. Regel 158 (2) EPGVO -> [[Rechtliches Gehör]] \\ Bevor es eine Sicherheitsleistung anordnet, gewährt das Gericht den Parteien rechtliches Gehör. Regel 354 gilt für die Vollstreckung der Anordnung. Regel 158 (3) EPGVO -> [[Berufung gegen die Anordnung]] \\ Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann. Regel 158 (4) EPGVO -> [[Hinweis auf Versäumnisentscheidung]] \\ Im Rahmen der Festsetzung des Zeitraums nach Absatz 1 unterrichtet das Gericht die betreffende Partei darüber, dass gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Partei die angemessene Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist leistet. Regel 158 (5) EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung]] \\ Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.