====== Sicherheitsleistung für Beweissicherungsmaßnahmen ====== Artikel 60 (7) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller. **Artikel 60 (7)** Die Maßnahmen zur Beweissicherung können davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine angemessene Kaution stellt oder eine entsprechende Sicherheit leistet, um gemäß Absatz 9 eine Entschädigung des Antragsgegners für den von diesem erlittenen Schaden sicherzustellen. ===== siehe auch ===== Artikel 60 -> [[Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten]] \\ Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern. \\