====== Sicherheitsleistung bei Vollstreckung ====== Artikel 82 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Vollstreckung einer Entscheidung von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertigen Garantien abhängig gemacht werden kann. **Artikel 82 (2)** Gegebenenfalls kann die Vollstreckung einer Entscheidung davon abhängig gemacht werden, dass eine Sicherheit oder gleichwertige Garantien gestellt werden, die insbesondere im Falle von Verfügungen eine Entschädigung für erlittenen Schaden sicherstellen. ===== siehe auch ===== Artikel 82 -> [[Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.