====== Schwellenwerte für Prozesskostenhilfe ====== Regel 376 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Verwaltungsausschuss, Schwellenwerte festzulegen, die bestimmen, ob ein Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten kann. **Regel 376 (3) EPGVO** Der Verwaltungsausschuss kann Schwellenwerte festsetzen, bei deren Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Prozesskosten nach Regel 376 teilweise oder vollständig tragen kann. ===== siehe auch ===== Regel 376 EPGVO -> [[Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.