====== Schwellenwerte für die finanzielle Leistungsfähigkeit ====== Regel 377.2 EPGVO regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers. **Regel 377.2 EPGVO** Der Verwaltungsausschuss kann Schwellenwerte festsetzen, bei deren Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Prozesskosten nach Regel 376 teilweise oder vollständig tragen kann. Diese Schwellenwerte dürfen nicht verhindern, dass Antragstellern, deren wirtschaftliche Lage über dem Schwellenwert liegt, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in dem Vertragsmitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich nicht in der Lage sind, die Prozesskosten nach Regel 376 zu tragen. ===== siehe auch ===== Regel 377 -> [[Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.