====== Schutzmaßnahmen ====== Regel 147 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen. **Regel 147 (2) EPGVO** Das Gericht kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen, einschließlich der Anordnung von geschlossenen Sitzungen, der Versiegelung von Dokumenten und der Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Informationen auf bestimmte Personen oder Parteien. ===== siehe auch ===== Regel 147 EPGVO -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Legt fest, wie das Gericht mit vertraulichen Informationen umgeht, die im Verlauf eines Verfahrens offengelegt werden.