====== Schutz vor Befragung ====== Regel 287.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) schützt Anwälte und Mandanten davor, über den Inhalt ihrer Kommunikation befragt zu werden. **Regel 287.4 EPGVO** Dieses Privileg schützt den Anwalt oder Patentanwalt und seinen Mandanten davor, über den Inhalt oder die Art ihrer Kommunikation befragt oder vernommen zu werden. ===== siehe auch ===== Regel 287 -> [[Anwalt-Mandanten-Privileg]] \\ Regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.