====== Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren ====== Artikel 52 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens. Artikel 52 (1) -> [[Schriftliches Verfahren und flexible Durchführung]] \\ Das Verfahren umfasst ein schriftliches, ein Zwischen- und ein mündliches Verfahren, die flexibel und ausgewogen durchgeführt werden. Artikel 52 (2) -> [[Zwischenverfahren und Vergleichsmöglichkeiten]] \\ Im Zwischenverfahren kann der Berichterstatter eine Zwischenanhörung einberufen, um Vergleichsmöglichkeiten zu prüfen. Artikel 52 (3) -> [[Mündliches Verfahren und Entscheidung ohne Anhörung]] \\ Im mündlichen Verfahren können die Parteien ihre Argumente darlegen; das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Anhörung entscheiden. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel III -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel III: Verfahren vor dem Gericht|Verfahren vor dem Gericht]] \\ Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht, der aus einem schriftlichen, einem Zwischen- und einem mündlichen Verfahren besteht, wobei verschiedene Beweismittel zugelassen sind und die Beweislast grundsätzlich bei der Partei liegt, die eine Tatsache behauptet, jedoch in bestimmten Fällen, wie bei neuen Herstellungsverfahren, umgekehrt werden kann.