====== Schriftliches Verfahren und flexible Durchführung ====== Artikel 52 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass das Verfahren ein schriftliches, ein Zwischen- und ein mündliches Verfahren umfasst, die flexibel und ausgewogen durchgeführt werden. **Artikel 52 (1)** Das Verfahren vor dem Gericht umfasst nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein schriftliches Verfahren, ein Zwischenverfahren und ein mündliches Verfahren. Alle Verfahren werden auf flexible und ausgewogene Weise durchgeführt. ===== siehe auch ===== Artikel 52 -> [[Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens.