====== Satzung ======
**Artikel 2 i) EPGÜ** \\
Für die Zwecke [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|dieses Übereinkommens]] bezeichnet der Ausdruck "__Satzung__" die als Anhang I beigefügte [[Entwurf einer Satzung des einheitlichen Patentgerichts|Satzung des Gerichts]], die Bestandteil dieses Übereinkommens ist.
§ 2 a) - j) -> [[Begriffsbestimmungen]] \\
§§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\
§§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
**Artikel 40 (1) EPGÜ** \\
In der __Satzung__ werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des [[Gericht|Gerichts]] geregelt.
**Artikel 40 (2) EPGÜ** \\
Die Satzung ist [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] als Anhang beigefügt. Die Satzung kann auf Vorschlag des [[Gericht|Gerichts]] oder auf Vorschlag eines [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]] nach Konsultation des Gerichts durch einen Beschluss des [[Verwaltungsausschuss|Verwaltungsausschusses]] geändert werden. Änderungen dürfen jedoch weder zu Widersprüchen mit dem Übereinkommen noch zu seiner Änderung führen.
**Artikel 40 (3) EPGÜ** \\
Die Satzung gewährleistet, dass die Arbeitsweise des [[Gericht|Gerichts]] so effizient und kostenwirksam wie möglich organisiert wird und dass ein fairer Zugang zum Recht sichergestellt ist.
Artikel 40 - 48 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\
Artikel 40 - 82 (Teil 3) -> [[Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
Anhang I -> [[Entwurf einer Satzung des einheitlichen Patentgerichts]]