====== Satzung ====== **Artikel 2 i) EPGÜ** \\ Für die Zwecke [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|dieses Übereinkommens]] bezeichnet der Ausdruck "__Satzung__" die als Anhang I beigefügte [[Entwurf einer Satzung des einheitlichen Patentgerichts|Satzung des Gerichts]], die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. § 2 a) - j) -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ §§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ **Artikel 40 (1) EPGÜ** \\ In der __Satzung__ werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des [[Gericht|Gerichts]] geregelt. **Artikel 40 (2) EPGÜ** \\ Die Satzung ist [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] als Anhang beigefügt. Die Satzung kann auf Vorschlag des [[Gericht|Gerichts]] oder auf Vorschlag eines [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]] nach Konsultation des Gerichts durch einen Beschluss des [[Verwaltungsausschuss|Verwaltungsausschusses]] geändert werden. Änderungen dürfen jedoch weder zu Widersprüchen mit dem Übereinkommen noch zu seiner Änderung führen. **Artikel 40 (3) EPGÜ** \\ Die Satzung gewährleistet, dass die Arbeitsweise des [[Gericht|Gerichts]] so effizient und kostenwirksam wie möglich organisiert wird und dass ein fairer Zugang zum Recht sichergestellt ist. Artikel 40 - 48 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Artikel 40 - 82 (Teil 3) -> [[Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ Anhang I -> [[Entwurf einer Satzung des einheitlichen Patentgerichts]]