====== Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage ====== Regel 179 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die möglichen Sanktionen, die gegen Zeugen verhängt werden können, die nicht erscheinen oder die Aussage verweigern. **Regel 179 (2) EPGVO** Zeugen, die nicht erscheinen oder die Aussage verweigern, können mit Sanktionen belegt werden, die das Gericht für angemessen hält. ===== siehe auch ===== Regel 179 EPGVO -> [[Pflichten der Zeugen]] \\ Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.