====== Sachverständigengutachten ====== Regel 187 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern. Regel 187 (1) EPGVO -> [[Aufforderung zur Stellungnahme]] \\ Das Gericht fordert die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.