====== Sachverständigengutachten ====== Regel 187 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern. **Regel 187 EPGVO** Sobald das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 2 – Gerichtliche Sachverständige|Gerichtliche Sachverständige]] \\ Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.