====== Sachverständige der Parteien ====== Regel 181 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen. Regel 181.1 EPGVO -> [[Vorlage von Sachverständigenbeweisen]] \\ Eine Partei kann jeden Sachverständigenbeweis vorlegen, den sie für erforderlich hält. Regel 181.2 EPGVO -> [[Anforderungen an Sachverständige]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien|Zeugen und Sachverständige der Parteien]] \\ Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.