====== Sachentscheidungen und rechtliches Gehör ====== Artikel 76 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass Sachentscheidungen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. **Artikel 76 (2)** Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Gemäß Artikel 76 (2) EPGÜ [-> [[Sachentscheidungen und rechtliches Gehör]]] stützt das Gericht seine Entscheidung zur Sache nur auf [[Entscheidungsgründe|Gründe]], [[Tatsachen]] und [[Beweise]], die von den Parteien vorgebracht wurden und zu denen die gegnerische Partei Gelegenheit hatte, sich zu äußern.((EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 76 -> [[Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör]] \\ Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.