====== Rücktritt bei Erteilung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ====== Regel 5.9 EPGVO beschreibt den automatischen Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bei Erteilung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung. **Regel 5.9 EPGVO** Wird auf die Anmeldung eines europäischen Patents, die der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erteilt, gilt die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als zurückgenommen, und der Kanzler trägt den Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. ===== siehe auch ===== Regel 5 -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.