====== Rücksendung von Schriftsätzen ====== Regel 14.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Vorgehensweise des Kanzlers bei der Rücksendung von Schriftsätzen, die nicht in der Verfahrenssprache eingereicht wurden. **Regel 14.4 EPGVO** Der Kanzler sendet jeden Schriftsatz, der in einer anderen als der Verfahrenssprache eingereicht wird, zurück. ===== siehe auch ===== Regel 14 EPGVO -> [[Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.