====== Rücknahme des Antrags bei Schutzschrift ====== Regel 194.6 EPGVO erlaubt dem Antragsteller, den Antrag zurückzunehmen, wenn das Patent Gegenstand einer Schutzschrift ist. **Regel 194.6 EPGVO** Ist das Patent, das dem Antrag zugrunde liegt, auch Gegenstand einer Schutzschrift gemäß Regel 207, kann der Antragsteller den Antrag gemäß Absatz 5 zurücknehmen. ===== siehe auch ===== Regel 194 -> [[Prüfung des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.