====== Rücknahme der Berufung und Anschlussberufung ====== Regel 237.5 EPGVO regelt die Folgen der Rücknahme der Berufung für die Anschlussberufung. **Regel 237.5 EPGVO** Wird die Berufung zurückgenommen, gilt auch jede Anschlussberufung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 237 -> [[Anschlussberufung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.