====== Rücknahme der Ausnahmeregelung bei Erteilung eines Patents mit einheitlicher Wirkung ====== Regel 5 (9) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die automatische Rücknahme der Ausnahmeregelung bei Erteilung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung. **Regel 5 (9)** Wird auf die Anmeldung eines europäischen Patents, die der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erteilt, gilt die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als zurückgenommen, und der Kanzler trägt den Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. ===== siehe auch ===== Regel 5 EPGVO -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.