====== Rücknahme ====== Regel 265 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme. Regel 265.1 EPGVO -> [[Antrag auf Rücknahme]] \\ Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, solange noch keine Endentscheidung ergangen ist, und beschreibt die Bedingungen für die Zulassung des Antrags. Regel 265.2 EPGVO -> [[Folgen der Rücknahme]] \\ Beschreibt die Folgen der Zulassung eines Rücknahmeantrags, einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 1 – ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN|Allgemeine Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.