====== Rücknahme ====== Regel 265 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme. Regel 265.1 EPGVO -> [[Antrag auf Rücknahme]] \\ Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, solange noch keine Endentscheidung ergangen ist, und beschreibt die Bedingungen für die Zulassung des Antrags. Regel 265.2 EPGVO -> [[Folgen der Rücknahme]] \\ Beschreibt die Folgen der Zulassung eines Rücknahmeantrags, einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung. Laut Regel 265 der Verfahrensordnung (EPGVO) kann ein Kläger seine Klage zurückziehen, solange keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Das Gericht entscheidet über einen solchen Antrag auf Rücknahme der Klage nach Anhörung der anderen Partei. Der Antrag auf Rücknahme ist nicht zulässig, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Klage durch das Gericht entschieden wird.((EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 8. September 2023 – UPC_CFI_11/2023)) Befindet sich ein Verfahren in der [[Berufungsinstanz]], ist das [[Berufungsgericht]] für die Entscheidung über die Zulassung der Rücknahmeanträge zuständig, das heißt für die Rücknahme von Klage und Widerklage in der Berufungsinstanz. Die Rücknahme der Klage beendet in dem Fall, in dem wie hier Berufung eingelegt wurde, das Berufungsverfahren. Daher ist das Berufungsgericht befugt, im Falle der Zulassung der Rücknahme das Verfahren gemäß R. 265.2 (a) EPGVO für beendet zu erklären und eine Kostenentscheidung zu treffen.((EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 16. Januar 2025 – UPC_CFI_54/2023; m.V.a. CoA, 15.01.2025 - UPC_CoA_629/2024, APL_58696/2024)) Für die Rücknahme eines noch in erster Instanz anhängigen Antrags auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist das Gericht erster Instanz zuständig, auch wenn sich das Hauptsacheverfahren (Klage und Widerklage) bereits in der Berufungsinstanz befindet.((EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 16. Januar 2025 – UPC_CFI_54/2023)) Da es sich nicht um eine Maßnahme der Verfahrensleitung nach Regeln 331 ff EPGVO handelt, sondern um eine Sachentscheidung in originärer Kompetenz des Berichterstatters nach Regel 156.2 EPGVO [-> [[Entscheidung über die Kosten]]], ist der Berichterstatter auch für die Zulassung der Rücknahme originär und allein zuständig. Insoweit füllt Regel 156.2 EPGVO als speziellere Regelung den Begriff „das Gericht“ in der der allgemeinen Regelung der Regel 265 EPGVO näher aus bzw. geht dieser vor.((EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 16. Januar 2025 – UPC_CFI_54/2023)) Ein Antrag auf Rücknahme der Klage gemäß R.265 EPGVO kann auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Erst nach Rechtskraft der Endentscheidung ist die Stellung eines Rücknahmeantrags unzulässig.((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CoA_629/2024, UPC_CoA_631/2024, UPC_CoA_632/2024)) Die Rücknahme der [[Nichtigkeitswiderklage]] hat die Wirkung, dass die Anträge auf [[Änderung des Patents]] gegenstandslos werden.((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CoA_629/2024, UPC_CoA_631/2024, UPC_CoA_632/2024)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 1 – ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN|Allgemeine Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.