====== Rücknahme ====== Regel 265 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme. Regel 265 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Rücknahme]] \\ Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, solange noch keine Endentscheidung ergangen ist, und beschreibt die Bedingungen für die Zulassung des Antrags. Regel 265 (2) EPGVO -> [[Folgen der Rücknahme]] \\ Beschreibt die Folgen der Zulassung eines Rücknahmeantrags, einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.