====== Rückerstattung von Gebühren im Vergleichsfall ====== Regel 370.9(c) der [[EPGVO]] regelt die Rückerstattung von Gebühren, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird. **Regel 370.9(c) EPGVO** Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung in folgender Höhe: (i) 60 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird; (ii) 40 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des Zwischenverfahrens vergleichsweise erledigt wird; (iii) 20 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des mündlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird. ===== siehe auch ===== Regel 370.9 EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.