====== Rückerstattung von Gebühren im Falle der Rücknahme der Klage ====== Regel 370.9(b) der [[EPGVO]] erläutert die Rückerstattung von Gebühren im Falle der Rücknahme der Klage. **Regel 370.9(b) EPGVO** Im Falle der Rücknahme der Klage [Regel 265 -> [[Rücknahme]]] erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung in folgender Höhe: (i) 60 %, wenn die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wird; (ii) 40 %, wenn die Klage vor Abschluss des Zwischenverfahrens zurückgenommen wird; (iii) 20 %, wenn die Klage vor Abschluss des mündlichen Verfahrens zurückgenommen wird. Regel 370 Abs. 9 (b) EPGVO bestimmt, dass im Falle der Rücknahme einer Klage [Regel 265 -> [[Rücknahme]]], die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung erhalten kann. Maßgeblich für die Höhe der Rückerstattung ist entsprechend den Buchstaben (i) – (iii) der Zeitpunkt der Rücknahme. Wird die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen, kann gemäß Buchstabe (i) eine Rückerstattung in Höhe von 60 % der Gerichtsgebühren erfolgen. Wird die Klage vor Abschluss des mündlichen Verfahrens zurückgenommen, kann gemäß Buchstaben (iii) eine Rückerstattung in Höhe von 20 % der Gerichtsgebühren erfolgen. Für die Rückerstattung bedarf es nach Regel 370 Abs. 11 EPGVO [-> [[Antrag auf Rückerstattung]]] eines Antrags.((Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer München, Entscheidung UPC_CFI_515/2024, erlassen am 15. November 2024, EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Januar 2025 – UPC_CFI_755/2024)) Dem Wortlaut zufolge betrifft Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO lediglich die Gebührenerstattung bei Rücknahme einer Klage, wie die gewählte Begrifflichkeit und der im Klammerzusatz enthaltene Verweis auf die Regel 265 VerfO zeigen. Gestützt wird dies durch die Regelung, dass die Höhe der Gebührenrückerstattung an die für ein Klageverfahren von der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensschritte (Regel 10 VerfO) geknüpft ist. Eine direkte Anwendung von Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO scheidet folglich im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen aus.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Januar 2025 – UPC_CFI_755/2024, auch Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer München, Entscheidung UPC_CFI_515/2024, erlassen am 15. November 2024)) Regel 370 Abs. 9 (b) EPGVO findet in diesem Fall indes analog Anwendung. Es besteht eine Regelungslücke, da die Gebührenrückerstattung bei Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen auch in keiner anderen Vorschrift geregelt ist. Die Regelungslücke ist planwidrig. Die Gebührenerstattung kann mithin einen Anreiz bieten, eine Klage oder einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zurückzunehmen. Angesichts der Staffelung der Erstattungshöhe je nach Zeitpunkt der Rücknahme bietet dies zudem eine Motivation für eine möglichst frühzeitige Rücknahme verbunden mit der frühzeitigen Beendigung des Prozesses. Diese Zielsetzung und Motivation gelten für eine Klage und einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen in gleichem Maße.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Januar 2025 – UPC_CFI_755/2024; Entscheidung UPC_CFI_515/2024, erlassen am 15. November 2024; vgl. für Regel 370 Abs. 9 (c) VerfO Lokalkammer Düsseldorf, ACT_150000/2024 UPC_CFI_133/2024, 03.07.2024)) Die Rückerstattung von Gerichtsgebühren in Höhe von 60 % bei Klagerücknahme vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist gemäß Regel 370.9(b)(i) VerfO vorgesehen. Eine analoge Anwendung dieser Regelung ist auch bei Erledigung der Hauptsache durch den rechtskräftigen Widerruf eines Streitpatents möglich.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023)) Zu beachten ist allerdings, dass Regel 205 VerfO nur zwei Verfahrensabschnitte im Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vorsieht.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Januar 2025 – UPC_CFI_755/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 370.9 EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.