====== Rückerstattung von Gebühren im Falle der Einzelrichterentscheidung ====== Regel 370.9(a) der [[EPGVO]] beschreibt die Rückerstattung von Gebühren, wenn die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird. **Regel 370.9(a) EPGVO** Wird die Klage von einem Einzelrichter entschieden (Regel 345.6), sind der zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichteten Partei 25 % der Gebühr zu erstatten. ===== siehe auch ===== Regel 370.9 EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.