====== Rückerstattung von Gebühren ====== Regel 370.9 EPGVO erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren. Regel 370.9 der [[EPGVO]] erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren im Rahmen des Europäischen Patentgerichtsverfahrens. Regel 370.9(a) EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren im Falle der Einzelrichterentscheidung]] \\ Beschreibt die Rückerstattung von Gebühren, wenn die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird. Regel 370.9(b) EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren im Falle der Rücknahme der Klage]] \\ Erläutert die Rückerstattung von Gebühren im Falle der Rücknahme der Klage. Regel 370.9(c) EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren im Vergleichsfall]] \\ Regelt die Rückerstattung von Gebühren, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird. Regel 370.9(d) EPGVO -> [[Anwendung der Rückerstattungen]] \\ Legt fest, dass pro Klage und Partei nur eine Rückerstattung zur Anwendung kommt. Regel 370.9(e) EPGVO -> [[Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung in außergewöhnlichen Fällen. ===== siehe auch ===== Regel 370 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.