====== Rückerstattung der Gerichtsgebühren ====== Regel 369 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren. Regel 369 (1) EPGVO -> [[Bedingungen für die Rückerstattung]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren möglich ist. Regel 369 (2) EPGVO -> [[Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung]] \\ Beschreibt das Verfahren, das eine Partei befolgen muss, um eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren zu beantragen. Regel 369 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über die Rückerstattung]] \\ Regelt, wer die Entscheidung über die Rückerstattung trifft und wie diese Entscheidung zu erfolgen hat. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.