====== Rückerstattung bei Entziehung der Prozesskostenhilfe ====== Regel 382.2 EPGVO regelt die Rückerstattung von Prozesskostenhilfe durch den Antragsteller bei Entziehung der Prozesskostenhilfe. **Regel 382.2 EPGVO** Wird die Prozesskostenhilfe nach Regel 380 entzogen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, dem Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckte Beträge zurückzuerstatten. ===== siehe auch ===== Regel 382 -> [[Erstattung]] \\ Regelt die Erstattung von Prozesskostenhilfe.