====== Rolle des Vorsitzenden Richters (Verfahrensleitung) ====== Regel 111 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Vorsitzenden Richters während des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten Verfahrens. Regel 111 (a) EPGVO -> [[Befugnisse des Vorsitzenden Richters]] \\ Der Vorsitzende Richter verfügt über alle Befugnisse zur Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten mündlichen Verfahrens. Regel 111 (b) EPGVO -> [[Entscheidungsreife des Verfahrens]] \\ Der Vorsitzende Richter stellt sicher, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheidungsreif ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN|Mündliches Verfahren]] \\ Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.