====== Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung) ====== Regel 101 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse. Regel 101 (1) EPGVO -> [[Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung]] \\ Der Berichterstatter trifft während des Zwischenverfahrens alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung. Regel 101 (2) EPGVO -> [[Gewährleistung eines fairen Verfahrens]] \\ Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. Regel 101 (3) EPGVO -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Der Berichterstatter schließt das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.