====== Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung) ====== Regel 101 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren und seine Verantwortlichkeiten. Regel 101.1 EPGVO -> [[Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung im Zwischenverfahren]] \\ Der Berichterstatter trifft alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung, einschließlich der Möglichkeit, eine Zwischenanhörung abzuhalten und Befugnisse gemäß Regel 334 auszuüben. Regel 101.2 EPGVO -> [[Gewährleistung eines fairen Verfahrens]] \\ Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. Regel 101.3 EPGVO -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Der Berichterstatter schließt das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab, unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN|Zwischenverfahren]] \\ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.