====== Rolle des Berichterstatters ====== Regel 239 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren. Regel 239.1 -> [[Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Regel 239.2 -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens und Beginn des mündlichen Verfahrens]] \\ Regelt den Abschluss des Zwischenverfahrens und den Beginn des mündlichen Verfahrens. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN (Berufung)|Zwischenverfahren]] \\ Behandelt das Zwischenverfahren im Berufungsverfahren, einschließlich der Rolle des Berichterstatters und der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.