====== Richterpool ====== Artikel 18 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) regelt die Einrichtung und Zusammensetzung des Richterpools, der aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern besteht. Artikel 18 (1) -> [[Einrichtung des Richterpools]] \\ Beschreibt die Einrichtung eines Richterpools nach Maßgabe der Satzung. Artikel 18 (2) -> [[Zusammensetzung des Richterpools]] \\ Legt fest, dass alle rechtlich und technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz dem Richterpool angehören, einschließlich der Anforderungen an die technische Qualifikation. Artikel 18 (3) -> [[Zuweisung der Richter aus dem Richterpool]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter aus dem Richterpool zu den Kammern des Gerichts erster Instanz durch den Präsidenten des Gerichts. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel III: Richter des Gerichts|Richter des Gerichts]] \\ Legt die Qualifikationsanforderungen an die Richter des Gerichts fest, regelt das Ernennungsverfahren, betont die richterliche Unabhängigkeit, sieht die Einrichtung eines Richterpools zur fallbezogenen Zuweisung vor und schafft einen Schulungsrahmen zur kontinuierlichen Weiterbildung der Richter.