====== Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ======
**Artikel 17 (1) EPGÜ** \\
Das [[Gericht]], seine [[Richter des Gerichts|Richter]] und der [[Kanzler]] genießen richterliche Unabhängigkeit. Bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind die Richter an keine Weisungen gebunden.
**Artikel 17 (2) EPGÜ** \\
[[Rechtlich qualifizierte Richter]] und [[technisch qualifizierte Richter]], die Vollzeitrichter des [[Gericht|Gerichts]] sind, dürfen keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, der [[Verwaltungsausschuss]] hat eine Ausnahme von dieser Vorschrift zugelassen.
**Artikel 17 (3) EPGÜ** \\
Ungeachtet des Absatzes 2 schließt die Ausübung des Richteramtes die Ausübung einer anderen richterlichen Tätigkeit auf nationaler Ebene nicht aus.
**Artikel 17 (4) EPGÜ** \\
Die Ausübung des Amtes eines [[technisch qualifizierte Richer|technisch qualifizierten Richters]], bei dem es sich um einen Teilzeitrichter des [[Gericht|Gerichts]] handelt, schließt die Ausübung anderer Aufgaben nicht aus, sofern kein Interessenkonflikt besteht.
**Artikel 17 (5) EPGÜ** \\
Im Fall eines Interessenkonflikts nimmt der betreffende Richter nicht am Verfahren teil. Die Vorschriften für die Behandlung von Interessenkonflikten werden in der [[Satzung]] festgelegt.
Artikel 15 - 19 (Kapitel III) -> [[Richter des Gerichts]] \\
Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\
Art. 97 (1) GG -> [[Grundrecht:Unabhängigkeit der Richter]] \\