====== Richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene ====== Artikel 17 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] besagt, dass die Ausübung des Richteramtes andere richterliche Tätigkeiten auf nationaler Ebene nicht ausschließt. **Artikel 17 (3)** Ungeachtet des Absatzes 2 schließt die Ausübung des Richteramtes die Ausübung einer anderen richterlichen Tätigkeit auf nationaler Ebene nicht aus. ===== siehe auch ===== Artikel 17 -> [[Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit]] \\ Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.