====== Revision des Übereinkommens ====== Artikel 87 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens. Artikel 87 (1) -> [[Konsultation der Nutzer des Patentsystems]] \\ Beschreibt die regelmäßige Konsultation der Nutzer des Patentsystems durch den Verwaltungsausschuss, um die Arbeitsweise, Effizienz, Kostenwirksamkeit des Gerichts und das Vertrauen der Nutzer in die Qualität der Entscheidungen zu bewerten. Artikel 87 (2) -> [[Änderung zur Anpassung an internationale Verträge oder Unionsrecht]] \\ Erlaubt dem Verwaltungsausschuss, das Übereinkommen zu ändern, um es mit internationalen Verträgen oder dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Artikel 87 (3) -> [[Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsausschusses]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht wirksam wird, insbesondere wenn ein Vertragsmitgliedstaat erklärt, nicht gebunden sein zu wollen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Teil 5: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.