====== Replik und Duplik ====== Regel 142 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Fristen und Anforderungen für die Replik und Duplik. **Regel 142 (3) EPGVO** Der Antragsteller kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Erwiderung auf den Antrag eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken. Die unterlegene Partei kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Replik eine auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen beschränkte Duplik einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 142 EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Offenlegung der Bücher eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung, Replik und Duplik.