====== Replik auf die Klageerwiderung ====== Regel 29(b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung. **Regel 29(b) EPGVO** Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Klageerwiderung, die keine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, kann der Kläger eine Replik auf die Klageerwiderung einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 29 EPGVO -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik.