====== Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage ====== Regel 56.3 EPGVO erlaubt dem Beklagten, eine Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen. **Regel 56.3 EPGVO** Der Beklagte kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 56 -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage durch den Kläger.