====== Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage ====== Regel 51 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Kläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einzureichen. **Regel 51 EPGVO** Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 50 EPGVO -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen. Regel 52 EPGVO -> [[Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik einzureichen.