====== Replik ====== Regel 12.1(c) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die optionale Einreichung der Replik auf die [[Klageerwiderung]] durch den [[Kläger]]. **Regel 12.1(c) EPGVO** Das [[schriftlicheS Verfahren|schriftliche Verfahren]] umfasst optional die Einreichung einer [[Replik]] auf die [[Klageerwiderung]] durch den [[Kläger]] [Regel 29(b) [[Replik auf die Klageerwiderung]]]. Regel 29 (b) EPGVO -> [[Replik auf die Klageerwiderung]] \\ Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung. ===== siehe auch ===== Regel 12.1 EPGVO -> [[Schritte des schriftlichen Verfahrens]] \\ Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.