====== Reisefreiheit der Vertreter ====== Regel 289.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Recht der Vertreter, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen. **Regel 289.3 EPGVO** Die Vertreter haben das Recht, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen. ===== siehe auch ===== Regel 289 -> [[Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen]] \\ Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.