====== Reihenfolge der Behandlung ====== Regel 343 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Reihenfolge, in der die bei Gericht anhängigen Klagen behandelt werden. Regel 343.1 EPGVO -> [[Behandlung nach Reihenfolge der Reife zur mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind. Regel 343.2 EPGVO -> [[Vorrangige Behandlung und Zurückstellung von Klagen]] \\ Regelt die Möglichkeit des Vorsitzenden Richters, eine bestimmte Klage vorrangig zu behandeln oder zu einer späteren Behandlung zurückzustellen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 9 – REGELN BEZÜGLICH DER ORGANISATION DES GERICHTS|Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts]] \\ Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.