====== Regelmäßige Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat ====== Artikel 16 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] verpflichtet die Kommission, alle drei bzw. fünf Jahre Berichte über das Funktionieren der Verordnung vorzulegen. **Artikel 16 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[Kommission]] unterbreitet dem [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlament]] und dem Rat spätestens drei Jahre nachdem das erste [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] wirksam geworden ist, und danach alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung. ===== siehe auch ===== Artikel 16 -> [[Bericht über die Durchführung dieser Verordnung]] \\ Regelt die Berichterstattung durch die Europäische Kommission über das Funktionieren der Verordnung und die regelmäßige Überprüfung der Jahresgebühren.