====== Regel 304 - Eintritt in das Verfahren ====== Regel 304 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Partei in ein laufendes Verfahren eintreten kann. Regel 304 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Eintritt in das Verfahren]] \\ Legt fest, dass eine Partei einen Antrag stellen kann, um als Partei dem Verfahren beizutreten, und beschreibt die notwendigen Voraussetzungen und Formalitäten. Regel 304 (2) EPGVO -> [[Stellungnahme der bestehenden Parteien]] \\ Beschreibt das Recht der bereits am Verfahren beteiligten Parteien, eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Eintritt abzugeben. Regel 304 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über den Eintritt]] \\ Erläutert, dass das Gericht die Entscheidung trifft, ob der Antragsteller dem Verfahren beitreten darf, und unter welchen Bedingungen der Eintritt erlaubt wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.