====== Regel 259 - Inhalt und Form der Rechtsmittelantwort ====== Regel 259 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an Inhalt und Form einer Rechtsmittelantwort, die von der anderen Partei als Reaktion auf ein eingelegtes Rechtsmittel eingereicht wird. Regel 259 (1) EPGVO -> [[Gebotene Angaben in der Rechtsmittelantwort]] \\ Erklärt, dass die Rechtsmittelantwort Folgendes enthalten muss: eine Erwiderung auf die in der Berufungsbegründung enthaltenen Punkte, alle neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumente sowie die relevanten Beweismittel. Regel 259 (2) EPGVO -> [[Formvorschriften für die Einreichung der Rechtsmittelantwort]] \\ Beschreibt die spezifischen Formanforderungen, einschließlich der Einhaltung der vorgegebenen Formatierungen und die Unterzeichnung durch den anwaltlichen Vertreter. Regel 259 (3) EPGVO -> [[Frist zur Einreichung der Rechtsmittelantwort]] \\ Stellt klar, dass die Rechtsmittelantwort innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eingereicht werden muss. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.