====== Regel 217 - Zeitpunkt der Zustellung ====== Regel 217 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wie und wann die Zustellung von Dokumenten im Laufe eines Verfahrens zu erfolgen hat. Regel 217 (1) EPGVO -> [[Zeitpunkt der Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen]] \\ Beschreibt, dass sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts unverzüglich den Parteien zugestellt werden müssen. Regel 217 (2) EPGVO -> [[Versäumnisentscheidungen und Zustellung]] \\ Erläutert die Vorgehensweise bei der Zustellung von Versäumnisentscheidungen, die aufgrund von unterlassenen Handlungen des Beklagten erlassen wurden. Regel 217 (3) EPGVO -> [[Zustellung von Schriftsätzen und Unterlagen]] \\ Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen zwischen den Parteien, einschließlich der Nutzung elektronischer Wege oder alternativer Verfahren. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.