markdown ====== Regel 168 - Inhalte des Schriftsatzes ====== Regel 168 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Inhalte, die in einem Schriftsatz enthalten sein müssen. Regel 168 (1) EPGVO -> [[Allgemeine Anforderungen]] \\ Regelt die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes, einschließlich der Identifizierung der Parteien, des Gerichts und des konkreten Antrags. Regel 168 (2) EPGVO -> [[Detaillierte Angaben und Begründung]] \\ Beschreibt die Notwendigkeit detaillierter Angaben und einer Begründung im Schriftsatz, um den Sachverhalt und die rechtliche Grundlage des Antrags darzulegen. Regel 168 (3) EPGVO -> [[Beweismittel und Belege]] \\ Legt fest, dass alle relevanten Beweismittel und Belege dem Schriftsatz beizufügen sind, um die vorgetragenen Behauptungen zu untermauern. Regel 168 (4) EPGVO -> [[Verweise auf frühere Entscheidungen]] \\ Erlaubt die Aufnahme von Verweisen auf frühere Gerichtsurteile und Entscheidungen, die zur Unterstützung des Antrags herangezogen werden. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.