====== Regel 129 - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ====== Regel 129 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Regel 129 (1) EPGVO -> [[Berichterstatter lädt die Parteien zur Verhandlung]] \\ Bestimmt, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt. Regel 129 (2) EPGVO -> [[Simultanverdolmetschung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Verdolmetschung. Regel 129 (3) EPGVO -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt. Regel 129 (4) EPGVO -> [[Dokumentationspflichten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Dokumentation und Bereitstellung von Informationen vor der mündlichen Verhandlung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.